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ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download (PDF, 97 KB)

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung und sind selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen und die Leistung ausführen.
  2. Die Anwendbarkeit unserer AGB wird mit dem Besteller beim ersten Vertragsabschluss vereinbart, spätestens mit Entgegennahme unserer Ware gelten unsere AGB als angenommen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte gleicher Art mit dem Käufer, bis wir den Käufer über neue AGB informiert haben.

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Diese AGB werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen oder sonstige Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  2. Von uns abgegebene Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe eines Angebotes verpflichtet uns nicht zum Vertragsabschluss. Wir sind an abgegebene Angebote 2 Wochen lang gebunden.
  3. Die in der Auftragsannahme angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen sind gestattet, sofern sie 10 % nicht übersteigen.
  4. Alle Angaben über Gewichte, Inhalte, Maße usw. sind Durchschnittswerte. Soweit nicht bestimmte Werte vereinbart wurden oder in gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorgeschrieben sind, sind branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen zulässig.
  5. Die Farbdefinition der Produkte erfolgt auf Basis der Standardvorgaben (in der Regel Standardblatt „T 102“ des BV Glas) des jeweiligen Produzenten und ist im Bedarfsfall vor Bestellung durch den Kunden zu prüfen.

§ 3 ÜBERLASSENE UNTERLAGEN UND GEISTIGES EIGENTUM

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  2. Alle Rechte und Ansprüche an Qualitäts- und Produktionsdaten, Formen, Werkzeugen, Designs, Modellen, Zeichnungen sowie an allen sonstigen Materialien und Informationen, die der Käufer von uns erhält, einschließlich aller damit verbundenen geistigen Schutzrechte, verbleiben bei uns. Uns stehen alle geistigen Schutzrechte sowie alle Rechte an allen Arbeitsergebnissen zu, die im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages entstehen.

§ 4 FORMEN UND WERKZEUGE

  1. Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung oder Instandsetzung von individuellen Formen oder Formteilen trägt der Käufer. Die Schuldverpflichtung des Käufers entsteht, sobald die Formen einsatzbereit sind.
  2. Solche Sonderformen und Werkzeuge werden durch uns für den Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt und nur für Aufträge des Käufers verwendet. Die Aufbewahrungspflicht bis zum natürlichen Verschleiß gilt ferner auch für künftige Kaufverträge mit dem Käufer. Diese Verpflichtungen erlöschen, wenn 3 Jahre nach Abschluss des jeweils letzten Kaufvertrages kein neuer Vertrag zustande kommt, für dessen Erfüllung die Form benötigt wird.

§ 5 VERPACKUNG, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND POOLMATERIALIEN

  1. Die Wahl der Verpackung erfolgt durch uns, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Wir unterscheiden zwischen Einwegverpackungen und Leihverpackungen. Wird die Ware auf Leihverpackungen wie Paletten geliefert, so bleiben diese unser Eigentum und sind pfleglich zu behandeln. Die Entsorgung der Einwegverpackungen (Pappe, Folie usw.) obliegt dem Besteller.
  3. Die Paletten werden leihweise längstens für drei Monate zur Verfügung gestellt. Es obliegt unserer Entscheidung, die Paletten bis zur Rückgabe zu bepfanden oder gebührenfrei über ein Palettentauschkonto zur Verfügung zu stellen. Der aktuelle allgemeine Pfandpreis für Paletten beträgt 16,00 Euro, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem (tauschfähigen) Zustand werden alle von der Rückgabestelle anerkannten Paletten zu den jeweils von uns in Rechnung gestellten Pfandbeträgen zurückerstattet. Hierbei werden diejenigen offenen Pfandbeträge zuerst gutgeschrieben, die auch zuerst berechnet worden sind. Bei gebührenfreien Paletten über ein Palettentauschkonto wird die anerkannte Stückzahl dem jeweiligen Kundenkonto gutgeschrieben. Eine Rückgabe von Paletten ist immer bis zum aktuell offenen Kontostand (Summe der gelieferten/bepfandeten und noch nicht zurückgegebenen Paletten) möglich. Abweichungen in der Rückgabemenge von 10 % nach oben, jedoch maximal +80 Paletten zum aktuellen Kontostand, sind gestattet. Darüber hinausgehende Mengen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Im Falle der Nichtrückgabe innerhalb von drei Monaten oder der Beschädigung der Paletten werden diese zum Wiederbeschaffungspreis (jedoch mindestens zum aktuellen Pfandpreis) in Rechnung gestellt, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe der Paletten oder deren Verschlechterung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Wahlweise kann (auch zusätzlich zu einer Bepfandung) eine angemessene Mietgebühr verlangt werden, sollte die Rückgabe innerhalb von drei Monaten nicht möglich sein. Die Rücklieferung der Paletten erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  4. Bei Abschluss eines Vertrages haben sich die Parteien darüber zu einigen, wer ggf. die Frachtkosten trägt. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs gelten die §§ 446; 447 BGB unabhängig davon, wer die Frachtkosten übernimmt. Holt der Besteller die Ware selbst ab Werk ab, so müssen Fahrzeuge und Ladungssicherung den Verladerichtlinien der deutschen Glasindustrie entsprechen (vgl. Standardblatt „T 125“ des BV Glas). Liefern wir die Ware an, so erfolgt die Lieferung lediglich frei Bordsteinkante benannte Lieferadresse mittels Standard-LKW ohne Ladebordwand, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Entladung mittels Gabelstapler obliegt dem Besteller. Eine Ladebordwand oder Mitnahmestapler muss bei Bedarf gegen zusätzliche Gebühr rechtzeitig vom Besteller angefordert und dazu gebucht werden. Kann mangels fehlender Entladehilfsmittel (Hubwagen, Gabelstapler, Ladebordwand) keine Entladung erfolgen und lag keine schriftliche Anforderung dazu durch den Besteller vor, trägt dieser die Kosten der An- und Rücklieferung und haftet zusätzlich für eventuelle Warenschäden beim Rücktransport. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert.
  5. Bei gelieferter Ware auf Poolmaterialien wie Kunststoffzwischenlagen bleiben diese Poolmaterialien Eigentum der jeweiligen Poolhalter. Dem Besteller und den jeweiligen Poolhaltern wird regelmäßig und auf Anforderung eine Aufstellung über die gelieferten Poolmaterialien getrennt nach Poolhalter übersandt. Für Besteller ohne entsprechendes Direktkonto beim Poolhalter werden die Poolmaterialien (i.d.R. Mehrwegkunststoff­zwischenlagen) bepfandet. Etwaige Kosten der Rückführung der Poolmaterialien zum Poolhalter gehen zu Lasten des Bestellers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Besteller verpflichtet sich, spätestens drei Monate nach Lieferung die in unserer Aufstellung aufgeführten Poolmaterialien in voller Anzahl separiert nach Poolhalter zur Rückführung an die jeweiligen Poolhalter bereitzuhalten und auf Verlangen herauszugeben bzw. selbst zurückzuführen. Diese Frist kann nach gemeinsamer Absprache und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte verlängert werden. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, werden nicht zurückgeführte oder beschädigte Poolmaterialien zum Wiederbeschaffungspreis (jedoch je nach Typ mindestens 4,50 Euro bis 5,95 Euro) in Rechnung gestellt, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe der Poolmaterialien oder deren Verschlechterung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
  6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft und dem Käufer zumutbar erscheint.

§ 6 PREISE UND ZAHLUNG

  1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – als Nettopreis in Euro ausschließlich Verpackungen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zöllen und anderen Abgaben.
  2. Die Zahlungsbedingungen gehen entweder aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder aus der Rechnung hervor. Bei Abweichungen ist die Rechnung maßgebend. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Rohstoff-, Energie-, Lohn- und Vertriebskosten für die Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Dies gilt auch bei bestehender Festpreisabrede. Sollte eine Übereinkunft nicht binnen sechs Wochen zustande kommen, so kann jede Partei von dem noch nicht durch Lieferung erfolgten Teil des Vertrages zurücktreten.
  4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Wir können Rechnungen auf elektronischem Wege versenden.
  5. Die erste und zweite Lieferung erfolgen nur gegen Vorkasse in bar oder per Überweisung auf eines unserer angegebenen Geschäftskonten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Eine anschließende Änderung der Zahlungsmodalitäten Bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung.
  6. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung höherer Verzugskosten bleibt vorbehalten.
  7. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind und es sich nicht um Ansprüche auf Herstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
  8. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Kenntniserlangung der Kreditunwürdigkeit des Bestellers sind sämtliche Forderungen gegen diesen fällig. Auf Verlangen ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, uns für noch ausstehende Lieferungen unverzüglich Vorauszahlungen zu leisten. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 7 LIEFERZEIT UND ABNAHMEVERPFLICHTUNG

  1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich und beginnen in der Regel mit dem in der Auftragsbestätigung dokumentierten, vereinbarten Termin.
  2. Angaben über Lieferfristen für Neuproduktionen sind stets unverbindlich, in Abhängigkeit technischer Notwendigkeiten. Unsere diesbezüglichen Mitteilungen gelten nicht als vertragliche Zusicherung.
  3. Angaben zur Lieferfrist erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Betriebs-, Verkehrsstörungen, sowie Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt im Zusammenhang mit unserer Selbstbelieferung, befreien uns für deren Dauer von der Einhaltung unserer Lieferverpflichtung. Der Lieferer hat den Besteller beim Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich zu benachrichtigen. Während der Dauer dieser Behinderung ist der Besteller ebenfalls von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, insbesondere der Kaufpreiszahlung. Ist die Verzögerung dem Besteller nicht zuzumuten, kann dieser nach einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
  4. Der Besteller ist zur Abnahme termingerecht gelieferter Ware verpflichtet und muss seinerseits alle hierfür notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig schaffen.
  5. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen (z. B. Schönheitsfehler nach ATLB) aufweisen, vom Besteller abzunehmen.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges sind, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, beschränkt auf 3 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung pro Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 15 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung. Das Recht des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Regelung in § 10 dieser AGB bleibt unberührt.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt die Lieferung zurückzunehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält. Wir verpflichten uns, die Sicherheiten des Käufers auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  2. Waren, an deren unser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Er tritt hiermit alle aus einer derartigen Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung erfüllungshalber an. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen die notwendigen Auskünfte, welche zur Geltendmachung unserer Ansprüche benötigt werden, zu erteilen. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  3. Der Käufer ist nicht befugt, unsere Ware zu verpfänden bzw. Sicherungsübereignungsverträge abzuschließen, von denen unsere Ware betroffen wird. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder in die an abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, so erwerben wir im Verhältnis des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an den dadurch entstehenden Zwischen- und Enderzeugnissen. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird diese für uns vorgenommen, ohne dass dem Käufer hierfür ein Entgelt zusteht. In allen Fällen verwahrt der Käufer die neue Sache unentgeltlich für uns. Hinsichtlich der Veräußerung dieser Ware und Abtretung der Forderung gegen die Abnehmer gelten obige Vereinbarungen sinngemäß.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend seiner betriebsüblichen Handhabung gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Ansprüche aus der Versicherung gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an den Lieferer abgetreten.
  6. Steht dem Lieferer bei Lieferungen ins Ausland kein Eigentumsvorbehalt mit der gleichen Wirksamkeit wie im deutschen Recht zu, ist aber der Vorbehalt anderer Rechte am Liefergegenstand gestattet, so stehen dem Lieferer diese Rechte zu. Der Käufer hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Sofern nicht gesondert vereinbart, gelten die ATLB/STLB des jeweiligen Herstellers auf Basis der allgemeinen europäischen Fertigungsrichtlinien und gesetzlicher Vorgaben in ihrer aktuellsten Fassung.
  2. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind schriftlich zu dokumentieren.
  3. Die Ware gilt mit ihrer Verwendung oder Benutzung als handelsüblich anerkannt und übernommen. Wir haften nicht dafür, dass Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware entstehen.
  4. Wir haften nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Inhalte sind Vertragsinhalt geworden. Insoweit sind jegliche Gewährleistungsansprüche, auch auf Minderung, ausgeschlossen.
  5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzleistung (jeweils frachtfrei) berechtigt, wobei der Käufer bei Scheitern der Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten. Eine Aufrechnung aus anderen Geschäften ist unzulässig. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  6. Ein Anspruch auf Beanstandung kann jedoch nur geltend gemacht werden, falls der Mängelausfall mehr als 0,25 % der gesamten Auftragsmenge beträgt. Bei Materialfehlern auch nur soweit, wie die Reklamation von unseren Zulieferern anerkannt wird.
  7. Bei Sonderanfertigungen müssen Mehr- oder Mindermengen in Abhängigkeit der Gesamtproduktionsdauer so akzeptiert werden, wie wir sie geliefert erhalten.
  8. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung. Für gebrauchte Gegenstände wird, außer bei einer etwaigen Schadensersatzhaftung entsprechend § 10 dieser AGB, keine Gewähr geleistet.

§ 10 HAFTUNG

Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, der grundsätzlich und sofern angemessen, auf das vertragliche Entgelt und maximal das Fünffache der Vertragssumme beschränkt ist. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 SCHUTZRECHTE

Werden durch den Besteller Zeichnungen, Muster oder Modelle bereitgestellt, so steht dieser dafür ein, dass diese frei von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind. Der Besteller stellt uns von derlei Ansprüchen frei und muss Ersatz für einen eventuell entstehenden Schaden selber leisten.

§ 12 GEHEIMHALTUNG

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der Vertragsleistungen bekannt werdenden Informationen (z. B. Unterlagen, Zeichnungen, Daten), die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Art nach geheimhaltungsbedürftig sind, geheim zu halten, weder Dritten zugänglich zu machen noch anders als vertraglich vereinbart zu verwenden. Die Parteien werden solche Informationen nur den jeweils zuständigen Personen überlassen und dabei besonders auf die Geheimhaltungsverpflichtung hinweisen. Nicht mehr benötigte Informationen werden die Parteien ordnungsgemäß vernichten oder zurückgeben. Modelle, Schablonen und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugt Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
  2. Unsere Angebote und Informationen sind vertraulich und nur für den von uns angesprochenen Empfänger und unseren Auftraggeber bestimmt. Zur Weitergabe an Dritte sind diese nur mit unserer schriftlichen Zustimmung befugt.

§ 13 AUSFUHRNACHWEIS, GELANGENSBESTÄTIGUNG

  1. Holt der Besteller die Waren selbst oder durch einen beauftragten Dritten ab und befördert oder versendet sie in ein Drittlandsgebiet (Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Europäischen Union sind), so hat der Besteller uns die steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweise zu erbringen. Werden diese Nachweise nicht zeitnah vorgelegt, so hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Holt der Besteller die Waren selbst oder durch einen beauftragten Dritten ab und befördert oder versendet sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat (innergemeinschaftliche Lieferung), so hat der Besteller die steuerlich erforderliche Gelangensbestätigung zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht zeitnah vorgelegt, so hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

§ 14 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Käufer Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit ausländischen Käufern ist die internationale Zuständigkeit durch deutsche Gerichte vereinbart. Wir sind berechtigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben.

§ 15 ABTRETUNG

  1. Wir sind berechtigt, jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers seine vertraglichen Rechte, insbesondere Zahlungsansprüche ganz oder teilweise auf Dritte, einschließlich seriöser Finanzierungsanbieter zu übertragen und die hierzu notwendigen vertraglichen Informationen gegenüber dem Übertragungsempfänger und etwaigen Dritten, die ein rechtliches Interesse an dem Übertragungsempfänger oder an der Übertragung haben, sofern für die Übertragung erforderlich, offenzulegen.
  2. Der Käufer kann die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung nicht ohne unsere Zustimmung übertragen.

§ 16 TEILUNWIRKSAMKEIT UND SONSTIGES

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke schließt.
  2. Wir weisen darauf hin, dass diese AGB ab 01.08.2023 gelten und vorangegangene Regelungen ab diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit verlieren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Stand: Juli 2023